Meinungs- und Pressefreiheit

 

Die Pressefreiheit & die Meinungsfreiheit
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.” (Art. 5, Abs. 1 GG)

 
Die Pressefreiheit gibt jedem die Erlaubnis, journalistisch aktiv zu sein. Daher ist auch der Abdruck, die Veröffentlichung und weiteres von der Pressefreiheit geschützt. Der Staat muss dafür sorgen, dass die Verbreitung möglich ist und darf keinerlei Einfluss darauf nehmen.
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Als solches steht sie auch in der “Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten”, die der Europarat 1950 entworfen hat. Die Meinungsfreiheit hat eine doppelte Funktion: Einerseits erlaubt sie jedem einzelnen Menschen, seine Persönlichkeit individuell zu entwickeln. Gleichzeitig ermöglicht sie den Austausch von Meinungen mit anderen Menschen.Dabei ist es nicht wichtig, ob die Meinung Sinn oder Wert hat bzw. für andere interessant ist. Jeder darf zeigen, was er denkt – es wird nicht zwischen Bildern, Texten oder Gesprächen unterschieden.
Wie für die Presse- gilt auch für die Meinungsfreiheit: Auch wenn ein Zeitungsartikel, ein Beitrag im Fernsehen oder ähnliches nicht den Erwartungen entspricht, ist er dennoch erlaubt.

Die Einschränkungen
Der Meinungs- und die Pressefreiheit sind manchmal Grenzen gesetzt. Ein Beispiel dafür ist das Verbot, nationalsozialistische Propaganda zu betreiben. Außerdem können das Jugendschutzgesetz und das Recht der persönlichen Ehre den Freiraum der Pressefreiheit eingrenzen.
Die Freiheit der Meinung und der Presse ist ein Grundrecht und kann dadurch höher bewertet werden als ein anderes Gesetz.

Bei der Pressefreiheit:
In einigen Ländern der Welt ist die Pressefreiheit noch umstritten. Z.B. in Ländern der Diktatur müssen Reporter oder Journalisten teilweise um ihr Leben fürchten.
Außerdem gibt es auch Einschränkungen im Bezug auf das Strafgesetzbuch. Geheimnisverrat ist die unerlaubte Weitergabe von Geheimnissen. Handelt es sich bei dem Geheimnis um ein Staatsgeheimnis, so spricht man von Landesverrat.
Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs steht unter Strafe. Dazu zählen beispielsweise die Verletzung des Brief-, oder Postgeheimnis und der Verstoß gegen besondere berufliche Schweigepflichten wie die der Ärzte.
Der Geheimnisverrat von Amtsträgern im Staatsdienst unterliegt einer höheren Strafandrohung als der Verrat von Privatgeheimnissen. Die Haftstrafe beträgt bis zu fünf Jahren. Im Militär- und Verwaltungsbereich werden bestimmte Geheimhaltungsstufen unterschieden von „nur für den Dienstgebrauch“ bis „streng geheim“.

Bei der Meinungsfreiheit:
In manchen Ländern (arabischem Ländern zum Beispiel), gilt der Gebrauch der Meinungsfreiheit im Bezug auf die Politik oder die Religion als strafbar. Man wird eventuell verfolgt,gefoltert oder sogar getötet.
Zu den allgemeinen Einschränkungen gehören:
– ehrverletzende Beleidigungen oder Verleumdungen,
– übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertreten,
– Verstoß gegen die Sittlichkeit und den Jugendschutz,
– Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit,
– der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.

Persönlichkeitsrechte
An erster Stelle steht die Intimsphäre, dicht gefolgt von der Privatsphäre. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene seine Erlaubnis dazu erteilt hat.
Die Privatsphäre ist ein ebenso sensibler Bereich des persönlichen Lebens. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um einen Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen zu rechtfertigen.

Meinungsfreiheit außerhalb Deutschland
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Als solches steht sie auch in der “Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten”, die der Europarat 1950 entworfen hat.
Die Meinungsfreiheit hat eine doppelte Funktion: Einerseits erlaubt sie jedem einzelnen Menschen, seine Persönlichkeit individuell zu entwickeln. Gleichzeitig ermöglicht sie den Austausch von Meinungen mit anderen Menschen. Dabei ist es nicht wichtig, ob die Meinung Sinn oder Wert hat bzw. für andere interessant ist. Jeder darf zeigen, was er denkt – es wird nicht zwischen Bildern, Texten oder Gesprächen unterschieden.
Personen des öffentlichen Lebens

Dazu gelten Personen die das Interesse fremder Leute auf sich ziehen, mit denen sie keinerlei Kontakt haben. Ihre Privatsphäre wird in sofern eingeschränkt, dass z.B. Berichterstattung im Fernsehen nicht „freigegeben“ werden müssen.
(Bsp.: Angela Merkel, kein Fernsehsender fragt sie, bevor etwas über sie veröffentlicht wird.)

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